UNFALLGUTACHTEN / SCHADENGUTACHTEN
in Bergisch Gladbach, Köln und Umgebung
Über 45 Jahre Expertise | unabhängige Begutachtung
Man kann es ruhig deutlich sagen: Versicherungen wären sicherlich glücklicher, wenn es generell keine Gutachter geben würde. Natürlich kann man den Personen, die bei einer Kfz-Versicherung arbeiten, nicht die Schuld geben, aber für eine Versicherung ist ein Schadenfall erst einmal ein finanzieller Aufwand und ein Kfz-Gutachter, der exakt und unabhängig Schäden feststellt, jemand, der diesen Aufwand vergrößern könnte.
Unfallgutachten / Schadengutachten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall
Unfallgutachten werden bei unverschuldeten Unfällen von der Versicherung getragen. Als Geschädigter sollten Sie Ihr Recht wahrnehmen und Ihre Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung in einem Unfallgutachten dokumentieren lassen.
Die Wahl des Gutachters ist Ihnen bei einem unverschuldeten Unfall freigestellt
Sie können in diesem Fall einen unabhängigen Kfz-Gutachter mit dem Schadengutachten beauftragen. Lediglich bei offensichtlichem Bagatellschaden besteht keine Verpflichtung des gegnerischen Haftpflichtversicherers, die Kosten des Unfallgutachtens zu tragen. Auf das Vorliegen eines Bagatellschadens weisen die Sachverständigen die Geschädigten hin.
Neutral | unabhängig | qualifiziert – Schadengutachten / Unfallgutachten
Unser Sachverständigenbüro erstellt Ihnen neutral und unabhängig ein qualifiziertes Unfallgutachten nach den Richtlinien der IHK und des BVSK. Als Kfz-Gutachter schauen wir uns gerne Ihr Fahrzeug auch bei Ihnen vor Ort in Bergisch Gladbach und Umgebung an. Bei Bedarf holen wir dieses (auf Anfrage) auch ab. Sprechen Sie uns einfach darauf an.
Unfallgutachten / Schadengutachten nach einem selbst verschuldeten Verkehrsunfall
Sollten Sie den Unfall selbst verschuldet haben, so hat der Kaskoversicherer rechtlichen Anspruch darauf, einen Sachverständigen mit der Schadenfeststellung zu beauftragen.
Schadenhöhe feststellen lassen
Als Versicherungsnehmer müssen Sie hier das Weisungsrecht gemäß § 7 AKB beachten. Sollte es vorkommen, dass Sie als Versicherungsnehmer die Schadenhöhe anzweifeln, haben Sie die Möglichkeit, das Sachverständigenverfahren gemäß § 14 AKB einzuleiten und selbst einen Sachverständigen mit der Schadenfeststellung zu beauftragen.
Sie haben Fragen oder wollen uns beauftragen? Wir freuen uns auf Ihre telefonische Kontaktaufnahme. Alternativ erreichen Sie unser Sachverständigenbüro auch per E-Mail oder über unser Kontaktformular.
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